Liquidität

Liquidität
I. Betriebswirtschaftslehre:1. Begriff: Fähigkeit und Bereitschaft eines Unternehmens, seinen bestehenden Zahlungsverpflichtungen termingerecht und betragsgenau nachzukommen. Die Sicherung der L. besteht in der Aufgabe, Geld und liquidisierbare Vermögensgegenstände ( Fungibilität) zum Zweck der zeitpunktgerechten Kapitalbeschaffung bereitzustellen.
- Vgl. auch  Liquiditätspolitik,  Illiquidität,  Überliquidität.
- 2. Determinanten: a) Güterwirtschaftliche L.: Tausch- bzw. Veräußerungsfähigkeit von Wirtschaftsgütern. Güter haben, abhängig von ihren technischen Eigenschaften und Zeit- bzw. Kostenaufwand der Käufersuche, unterschiedliche Liquiditätsgrade.
- b) Verliehene L.: Mögliche Beleihbarkeit eines Wirtschaftsguts durch ein Kreditinstitut (W. Stützel). Diese Art der Gewinnung von L. hat den Vorteil, dass das entsprechende Wirtschaftsgut nicht veräußert werden muss und so Verluste durch schnelle erzwungene Veräußerung nicht auftreten.
- c) Zukünftige L.: Fähigkeit, durch zukünftige Erträge zu einem späteren Zeitpunkt L. zu erlangen. Sie wird anhand des  Finanzplans gemessen.
- d) Antizipierte L.: Ein Unternehmen lässt seine zukünftigen Überschüsse durch ein Kreditinstitut beleihen. Diese Bereitstellung von Kapital ohne Sicherheiten durch das Kreditinstitut erfordert eine strenge  Kreditwürdigkeitsprüfung.
- 3. Arten: a) Vertikale L.: Prozess der Geldwerdung von Vermögensgegenständen („Verflüssigung“) entsprechend den Zahlungsverpflichtungen.
- b) Horizontale L.: Grad der Belastung von Kapitalansprüchen (Zins, Tilgung).
II. Wirtschaftstheorie/Geldtheorie:1. Allgemein: L. stellt die durch Geld oder andere Tauschmittel repräsentierte Verfügungsmacht über Bedarfsgüter dar. Mittels Aufrechterhaltung der L. bei einzelnen Wirtschaftssubjekten wird gesamtwirtschaftlich der Kreislauf von Gütern und Nutzleistungen ermöglicht; die L. verschafft die Verfügungsmacht über knappe Güter und bestimmt wirtschaftliche Entscheidungs- und Handlungsfreiheit.
- Die volkswirtschaftliche L. ist abhängig von der optimalen Versorgung der Wirtschaft mit Zahlungsmitteln bzw. Geld. Aufgabe der Notenbank ist es, die L. der Volkswirtschaft den Erfordernissen der Konjunktur zur Sicherung der Stabilität anzupassen ( Geldpolitik).
- 2. L. der Kreditinstitute (Bankenliquidität): a) Kreditinstitute müssen ihre Mittel so anlegen, dass eine ausreichende Zahlungsbereitschaft jederzeit gewährleistet ist. Für die Beurteilung sind die von dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK), jetzt  Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), aufgestellten Grundsätze maßgebend (§ 11 KWG).
- b) Falls erforderlich, kann das Bundesaufsichtsamt zur Sicherung der L. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, Gewinnausschüttung und Kreditgewährung untersagen oder beschränken (§ 45 KWG).
- c) Messung/Beurteilungskriterien: Die L. der Kreditinstitute wird häufig am Liquiditätssaldo oder an den freien Liquiditätsreserven gemessen. Für das Bundesaufsichtsamt ist die Auslastung der Grundsätze II und III ( Grundsätze über das Eigenkapital und die Liquidität der Kreditinstitute) zur Messung der Liquidität relevant.
- 3. Internationale L.: Die i.d.R. nicht vom Inland zu schaffenden Zahlungsmittel, mit denen Zahlungen an das Ausland geleistet werden können. Hierzu gehören in erster Linie die  Währungsreserven des betreffenden Landes (Gold, Sonderziehungsrechte (SZR), Reservetranche, Devisen und Sorten), aber auch z.B. der nicht genutzte Teil der Kreditlinien bei internationalen Organisationen (außerhalb des IWF) oder Banken. Lediglich die sog. „Hartwährungsländer“ können internationale L. selbst schaffen, da ihre Währungen als internationales Zahlungsmittel akzeptiert werden. Literatursuche zu "Liquidität" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

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